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Informationen zur Hausratversicherung


 Wer benötigt eine Hausratversicherung?
 Was gehört alles zum Hausrat?
 Was leistet eine Hausratversicherung?
 Was leistet eine Hausratversicherung nicht?
 Wann besteht Versicherungsschutz?
 Was ist beim Abschluss zu beachten?
 Was ist im Schadensfall zu beachten?
 Welche Kündigungsmöglichkeiten gibt es?


Wer benötigt eine Hausratversicherung?
Jeder der über einen eigenen Hausstand verfügt sollte eine Hausratversicherung besitzen.

Die Hausratversicherung gehört zu den gängigsten Versicherungsarten und ist in den meisten Haushalten zu finden.

Tipp:
Auch wenn Sie schon über eine Hausratversicherung verfügen kann sich eine Überprüfung der Prämien und Bedingungen von Zeit zu Zeit durchaus lohnen.

Bei Umzug sollte auf jeden Fall die Versicherungssumme erneut überprüft und gegebenenfalls entsprechend angepasst werden.


Was gehört zum Hausrat?
Zum Hausrat gehören alle Sachen die in einem Haushalt
  • zur Einrichtung (z.B. Möbel, Teppiche, Bilder, Vorhänge etc.)
  • zum Gebrauch (z.B. Haushaltsgeräte, Kleidung, Bücher etc.)
  • zum Verbrauch (z.B. Nahrungs- und Genussmittel, Heizöl, Kohlen etc.) dienen.

Hierzu gehören auch Bargeld, Münzen, Barrengold, Urkunden einschließlich Wertpapiere, Sparbücher, Sammlungen und Wertgegenstände, Campingausrüstungen sowie in der Wohnung befindliches Kraftfahrzeugzubehör.


Was leistet eine Hausratversicherung?
Die Hausratversicherung umfasst Schäden am gesamten Hausrat durch:
  • Brand, Blitzschlag, Explosion
  • Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus
  • Sturm und Hagel sowie auch Schäden durch die genannten Gefahren an:
  • Rundfunk- und Fernsehantennenanlagen sowie Markisen, wenn diese nicht mehreren Wohnungen oder gewerblichen Zwecken dienen;
  • in das Gebäude eingefügte Sachen, wie z.B. sanitäre Anlagen, Einbauschränke oder Holzdecken, die der Versicherungsnehmer auf eigene Kosten beschafft hat und für die er die Gefahr trägt;
  • Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich Ihrer Motoren;
  • Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit Ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen.

In der Regel lassen sich gegen Mehrprämie folgende weitere Gefahren mitversichern:
  • Überspannungsschäden durch Blitzschlag
  • Fahrraddiebstahl
  • Glasbruchschäden an Mobiliar- und Gebäudeverglasungen
  • Glaskeramikkochflächen
  • Wasseraustritt aus Aquarien

Im Rahmen eines versicherten Schadensereignisses werden u. a. auch Kosten ersetzt
  • für das Auf- und Wegräumen versicherter Sachen (Aufräumungskosten);
  • die aufgewendet werden müssen, um einen Schaden abzuwenden oder möglichst gering zu halten - auch wenn diese Bemühungen unvorhergesehenerweise erfolglos geblieben sind (Schadenabwendungs- oder Schadenminderungskosten);
  • die aufzuwenden sind, weil zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen (Bewegungs- und Schutzkosten);
  • für Schlossänderungen, wenn Wohnungstürschlüssel anlässlich eines Versicherungsfalles abhanden gekommen sind (Schlossänderungskosten);
  • für Transport und Lagerung (meist bis zu einer Dauer von 100 Tagen) des versicherten Hausrats bei unbenutzbarer Wohnung (Transport- und Lagerkosten);
  • für Reparaturen von Gebäudebeschädigungen durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat oder durch Vandalismus (Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen);
  • für Reparaturen in gemieteten Wohnungen, um Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten der Wohnung zu beseitigen (Reparaturkosten für gemietete Wohnungen)
  • für Hotel- oder ähnliche Unterbringung (meist bis zu einer Dauer von 100 Tagen) wenn die Wohnung unbewohnbar wurde (Hotelkosten).

Ob und in welcher Höhe Leistungen erbracht werden hängt auch besonders von dem im Vertrag enthaltenen Bedingungswerk ab.

Die zur Zeit aktuellsten Bedingungen sind die VHB 92. Ältere Verträge können auch noch die VHB 84 oder sogar die VHB 74 enthalten.

Tipp:
Alle Gegenstände aus Ihrem Haushalt, die Sie bei Urlaubsreisen mit sich führen sind weltweit für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten über Ihre Hausratversicherung mitversichert.


Was leistet eine Hausratversicherung nicht?
Nicht versichert sind üblicherweise:
  • Schäden die der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;
  • Einbruchdiebstahl- oder Raubschäden durch vorsätzliche Handlung von Hausangestellten oder von Personen, die beim Versicherungsnehmer wohnen;
  • Schäden die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen oder Erdbeben entstanden sind;
  • Schäden die durch Kernenergie entstanden sind;
  • Sengschäden;
  • Schäden durch Plansch- und Reinigungswasser;
  • Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
  • Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser die Ursache hierfür war;
  • Schwamm;
  • Sturmflut;
  • Lawinen oder Schneedruck;
  • Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder sonstige Öffnungen, es sei denn, daß diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind


Wann besteht Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass der so genannte Erstbeitrag nach Aufforderung unverzüglich bezahlt wird und die Folgebeiträge termingerecht entrichtet werden.

Versicherungsschutz besteht für die festgelegte Vertragsdauer.

Versicherungsverträge von mindestens einjähriger Dauer verlängern sich um ein Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt werden.


Was ist beim Abschluss zu beachten?
Holen Sie vor Abschluss einer Hausratversicherung immer mehrere Angebote ein, da die Prämienunterschiede zum Teil gravierend sind.

Schließen Sie nur Jahresverträge ab damit Sie die Möglichkeit haben jährlich Ihren bestehenden Vertrag zu kündigen um eventuell zu einen günstigeren Anbieter wechseln zu können.

Vereinbaren Sie jährliche Zahlungsweise, da Ihnen bei halbjährlicher, vierteljährlicher und monatlicher Beitragszahlung meist ein Ratenzahlungszuschlag berechnet wird.

Um im Schadensfall einen Abzug wegen Unterversicherung zu vermeiden, sollte mindestens eine Versicherungssumme zwischen EUR 500,00 und EUR 700,00 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche abgeschlossen werden, da ab dieser Größenordnung der Versicherer in der Regel bedingungsgemäß auf eine Anrechnung verzichtet.

Einige Versicherungsrisiken wie z.B. Überspannung, Fahrraddiebstahl oder Glasbruch lassen sich normalerweise nur gegen Mehrbeitrag in den Vertrag einschließen. Ob und in welchem Umfang diese eingeschlossen werden sollen hängt von den jeweiligen persönlichen Bedürfnissen ab.

Tipp:
Der Abschluss einer Glasversicherung lohnt sich aufgrund der doch relativ hohen Prämie und dem geringen Schadenrisiko in der Regel nur bei sehr großen Glasflächen.

Schäden werden maximal bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme ersetzt. Bei höherwertiger Einrichtung kann daher eine Versicherungssumme von ca. EUR 650,00 pro Quadratmeter Wohnfläche unter Umständen nicht ausreichen.


Was ist im Schadensfall zu beachten?
Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
  • er muss den Schaden dem Versicherer unverzüglich (innerhalb einer Woche) anzeigen;
  • er muss Schäden durch Brand, Explosion, Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder Raub der zuständigen Polizeidienststelle melden;
  • er muss der zuständigen Polizeidienststelle eine Aufstellung über abhanden gekommene Sachen einreichen;
  • er muss abhanden gekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden sperren lassen sowie für abhanden gekommene Wertpapiere das Aufgebotsverfahren einleiten;
  • er muss den Schaden nach Möglichkeit abwenden oder mindern;
  • er muss dem Versicherer bei der Schadensuntersuchung unterstützen und auf Verlangen schriftlich Auskünfte erteilen und Belege beibringen.


Welche Kündigungsmöglichkeiten gibt es?
Grundsätzlich verlängern sich Versicherungsverträge die für die Dauer von mindestens einem oder mehreren Jahre abgeschlossen werden automatisch um ein weiteres Jahr wenn diese nicht fristgerecht durch eine ordentliche Kündigung beendet werden.

Ordentliche Kündigung:
Die Kündigung ist wirksam, wenn der Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf gekündigt wird.

Außerordentliche Kündigung:
bei Prämienerhöhung:
Erhöht der Versicherer auf Grund einer Prämienangleichung die Beiträge, ohne dass sich der Versicherungsumfang ändert, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb 1 Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers, den Vertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. (Gilt für Vertragsabschlüsse nach Juni 1994)

Sonderregelungen:
Vertragsabschlüsse vor dem 01.01.1991:
Die Prämie muss sich um mehr als 10% gegenüber dem Vorjahr bzw. in den letzten drei aufeinander folgenden Jahren insgesamt um mehr als 20% erhöht haben.

Vertragsabschlüsse zwischen 01.01.1991 und 24.06.1994:
Die Prämie muss sich um mehr als 5% gegenüber dem Vorjahr bzw. um mehr als 25% gegenüber der Erstprämie erhöht haben.

Vertragsabschlüsse ab dem 29.07.1994:
Nach jeder Erhöhung kann gekündigt werden.

Im Schadensfall:
Hat der Versicherer einen anerkannten Schaden reguliert oder abgelehnt, so kann der Vertrag seitens des Versicherungsnehmers und auch seitens des Versicherers gekündigt werden.

Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer muss mit einer Frist von einem Monat nach Zahlung oder Ablehnung des Schadens durch den Versicherer erfolgen und kann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode ausgesprochen werden.

Bei Umzug:
Ändert sich aufgrund eines Wohnungswechsels der Tarif des Versicherers und erhöht sich dieser dadurch, kann der Vertrag seitens des Versicherungsnehmers innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Mitteilung gekündigt werden.

Tipp:
Eine Kündigung sollte stets durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
Zu beachten ist, das nicht das Absende Datum, sondern der Eingang der Kündigung beim Versicherer als fristgerecht anzusehen ist. Dies gilt auch im Falle einer Kündigung seitens des Versicherers.
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